Gesetze / Landesrecht Bayern / E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
ERVV Ju§ 17 Ersatzmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.